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Grundversorgung von hilfsbedürftigen Fremden im Land Salzburg



Vereinbarung über vorübergehende Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden .....
Vereinbarung über vorübergehende Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zur Kenntnis genommen

Sitzung der Salzburger Landesregieurng



LK • Einstimmig zur Kenntnis nahm die Landesregierung weiters eine von der Fachabteilung Legislativ- und Verfassungsdienst vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Artikel 15a BV-G) über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylbewerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere Menschen, die aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abgeschoben werden können) in Österreich. Die Fachabteilung Legislativ- und Verfassungsdienst wurde beauftragt, unter Einbeziehung der Sozialabteilung und der Abteilung Finanzen und Liegenschaften sowie der Landesamtsdirektion und der Personalabteilung die durch die Vereinbarung entstehenden finanziellen und personellen Auswirkungen zu ermitteln und der Landesregierung darüber zu berichten. Über den Abschluss der Vereinbarung und deren Vorlage an den Salzburger Landtag ist nach Vorliegen des Berichtes gesondert Beschluss zu fassen.

Die Vereinbarung steht in Zusammenhang mit den Erfahrungen über die Kostentragung und Unterbringung der Kosovo-Flüchtlinge in Folge der Jugoslawien-Krise. Die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Provinz Kosovo führten zu einer Massenflucht der Bevölkerung. Zahlreiche vertriebene Menschen kamen als Flüchtlinge auch nach Österreich. Die im Jahr 1999 zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarte Kostentragung für die Unterbringung der Flüchtlinge war bis 31. Dezember 2001 befristet. Der Bund kündigte damals wiederholt an, dass er eine Verlängerung dieser Vereinbarung nicht beabsichtige. Dies hätte für die Länder bedeutet, dass sie die Kosten für den Aufenthalt der noch in den Ländern befindlichen anspruchsberechtigten Flüchtlinge aus Geldern der Sozialhilfe zu finanzieren gehabt hätten.

Die gewonnenen Erfahrungen haben auch gezeigt, dass eine Vereinheitlichung der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und andererseits eine Verteilung der Personen im Bundesgebiet zu erreichen, die regionale Überbelastungen vermeidet.

Die Landeshauptmännerkonferenz betonte daher bei ihrer Tagung am 6. April 2001 die Bereitschaft der Länder, gemeinsam mit dem Bund ein Modell zu erarbeiten, um eine gemeinsame vorübergehende Grundversorgung für schutzbedürftige Fremde zu schaffen. Das Modell sollte dabei nicht nur die Zusammenarbeit regeln, sondern auch eine gemeinsame Kostentragung von Bund und Ländern vorsehen.

Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern sieht eine vorübergehende Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder nach österreichweit einheitlichen Grundsätzen vor, solange sich diese Menschen zumindest geduldet in Österreich aufhalten. Die Grundversorgung selber umfasst unter anderem die Unterbringung, Verpflegung, Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften. Für unbegleitete minderjährige Fremde ist eine darüber hinausgehende Betreuung erforderlich. Eingeschlossen sind auch eine gezielte Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung.

Das Land verpflichtet sich zur Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber, zur Entscheidung über die Aufnahme und Entlassung der betreuten Fremden, zur Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur, zur An-, Um- und Abmeldung der aufgenommenen Fremden bei der Krankenversicherung sowie zur Erbringung bestimmter Informationsdienste.

Die Kosten, die in Durchführung der Maßnahmen der Vereinbarung entstehen, werden zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 60:40 aufgeteilt. Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird zwischen den Ländern im Verhältnis der Wohnbevölkerung der Länder aufgeteilt. Für die Kostentragung bei Asylwerbern bestehen Sonderregelungen.

Im Vergleich zum Salzburger Sozialhilfegesetz, das bereits in bestimmten Fällen eine Hilfeleistung für Fremde vorsieht, erweitert sich der zu betreuende Personenkreis. Und zwar um:
Fremde ohne Aufenthaltsrecht, soweit sie aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind; nach dem Sozialhilfegesetz werden Fremde derzeit nur dann unterstützt werden, wenn sie sich erlaubt in Österreich aufhalten;

Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben und von der Koordinationsstelle dem Land zugewiesen werden; nach dem Sozialhilfegesetz werden Asylwerber derzeit nur dann unterstützt, wenn eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann; eine solche sieht das Bundesbetreuungsgesetz vor
Umgekehrt beteiligt sich der Bund nunmehr zu 60 Prozent auch an jenen Kosten, die zur Unterstützung von Sozialhilfeberechtigten hilfs- und schutzbedürftigen Fremden dem Land entstehen. Ebenfalls zu 60 Prozent an den Kosten für Schubhäftlinge; die Kosten dafür sind derzeit überwiegend vom Land zu tragen. i36-60

Quelle: Salzburger Landeskorrespondenz, 23.02.2004

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