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Land Salzburg: Änderungen zur Gemeindeordnung und zum Stadtrecht kundgemacht



Änderungen zur Gemeindeordnung und zum Stadtrecht kundgemacht


Landesgesetzblätter erschienen - Landesregierung muss Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften genehmigen




LK • Im heute, Freitag, 27. Februar, erschienenen 3. Stück des Jahrganges 2004 des Salzburger Landesgesetzblattes wird unter anderem auch eine Novelle zur Salzburger Gemeindeordnung 1994 verlautbart. Sie enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die Einberufung von Gemeindevertretungssitzungen wurde vereinfacht, indem die Möglichkeit geschaffen wurde, zu diesem Zweck neue technische Einrichtungen (z. B. elektronische Zustellung mittels E-Mail) heranzuziehen.

In Bezug auf die Gemeindevorstehung und die Ausschüsse wurde die Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufweg geschaffen. Die Gemeindevertretung muss davon jedoch informiert werden.

Die Gemeindevorstehung ist in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches allgemeine Berufungsinstanz. Aufsichtsbehördliche Entscheidungen sind innerhalb von sechs Wochen umzusetzen.

Die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten wurden zu Gunsten der Gemeindevorstehung geändert. Sie erhält aus verwaltungsökonomischen Gründen in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten eine Generalzuständigkeit, die sich auch auf die Beamten bezieht. Einzelne Zuständigkeiten der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind gesetzlich explizit geregelt.

In Erfüllung des zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden abgeschlossenen Österreichischen Stabilitätspaktes ist eine Verpflichtung zur Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes, der drei bis fünf Jahre umspannen soll, vorgesehen. Dieser mittelfristige Finanzplan ist dem jährlichen Voranschlag zu Grunde zu legen.

Die zum Teil sehr weit reichenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalte wurden – insbesondere in Bezug auf Liegenschaftsverkäufe und den Abschluss von bestimmten Bestandsverträgen – beseitigt bzw. eingeschränkt, was einer Stärkung der Gemeindeautonomie dient.

Die Frage des Crossborderleasings wurde durch eine Änderung des Stadtrechtes geregelt. Dadurch wird festgelegt, dass Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen, der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Zu Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften hat die Stadt ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Landesregierung vorzulegen.

Das gleiche Gesetzblatt enthält weiters Änderungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes und des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes. Kern der Novelle zum Schischul- und Snowboardgesetz sind neue Regelungen über den Schi- und Snowboardunterricht durch ausländische Schi- und Snowboardschulen im Land Salzburg. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen in- und ausländischen Schischulen kommt und eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH nicht besteht, sieht die Novelle vor, dass für die einzelnen Kurse eine Aufenthaltsdauer jeweils von höchstens 14 Tagen und pro Saison insgesamt eine Aufenthaltsdauer von höchstens 28 Tagen je ausländischer Schischule in Salzburg zulässig sein soll, ohne dass es einer Schischulbewilligung bedarf. Für die fachliche Befähigung ist vorgesehen, dass die zum Einsatz kommenden Lehrkräfte zumindest Landesschilehrer-Niveau aufweisen müssen.

Die heute kundgemachte Raumordnungsgesetz-Novelle verfolgt folgende sechs große Ziele:

Umsetzung folgender EU-Richtlinien: SUP-Richtlinie, Seveso II-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie und FFH-Richtlinie. Dazu werden die erforderlichen Verfahren zur Umweltprüfung und Raumverträglichkeitsprüfung eingeführt;
Stärkung der Orts- und Stadtkerne durch Erleichterung der Errichtung von Handelsgroßbetrieben in solchen Bereichen;
Aufgabe der verpflichtenden Regionalprogramme und Einführung eines regionalen Entwicklungskonzeptes zur freiwilligen Koordinierung der Mitgliedsgemeinden;

Ermöglichung von betrieblichen Nutzungen innerhalb von Austraghäusern unter bestimmten Voraussetzungen;
Ersetzen der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren für Einzelbewilligungen durch ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt;

Einführung eines erweiterten Grundstufen-Bebauungsplanes.

Ferner ist heute auch das 2. Stück des Landesgesetzblattes, Jahrgang 2004, erschienen, das Verordnungen der Landesregierung über die Erhöhung der Bezüge der Landesbediensteten, über die Erhöhung der Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten, sowie über die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg – Projekt an der Kreuzung Kleßheimer Allee/Julius-Welser-Straße enthält. i40-30


Quelle: Salzburger Landeskorrespondenz, 27.02.2004

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