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Wahlen im Land Salzburg, Wählerverzeichnisse



Wählerverzeichnisse für die Wahlen am 7. März liegen ab 18. Jänner auf

Die Einspruchsfrist läuft bis Dienstag, 27. Jänner




LK • Sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeindevertretungs- bzw. Gemeinderatswahlen und die Bürgermeisterdirektwahlen am 7. März 2004 liegen ab Sonntag, 18., bis Dienstag, 27. Jänner, die Wählerverzeichnisse in den Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Zu diesem Zweck sind die Gemeindeämter auch am Sonntag, 18. Jänner, und Samstag, 24. Jänner, für eine bestimmte Zeit geöffnet (die genauen Zeiten für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sind ortsüblich kundgemacht). Am Sonntag, 25. Jänner, müssen die Gemeindeämter jedoch nicht geöffnet sein.

Bis 27. Jänner kann gegen die Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter bzw. gegen die Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen in die Wählerverzeichnisse Einspruch erhoben werden. Vor allem für jene Personen, die seit den letzten Wahlen – das war die Nationalratswahl am 24. November 2002 – in eine andere Gemeinde übersiedelt sind, sollten sich überzeugen, ob sie in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen sind.

Ausschlaggebend für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ist der Wohnsitz am Stichtag der Wahl. Das war der 17. Dezember 2003. Personen, die zwischen dem 17. Dezember und dem Wahltag, 7. März, übersiedelt sind bzw. übersiedeln werden, müssen in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde wählen oder eine Wahlkarte beantragen, mit der sie in jeder Salzburger Gemeinde für die Landtagswahl jedoch nicht für die Gemeindevertretungs- bzw. Bürger-meisterwahl ihre Stimme abgeben können. In Kärnten, wo ebenfalls am 7. März Landtagswahlen stattfinden, kann nicht mit einer Wahlkarte für die Salzburger Landtagswahl gewählt werden. Für die Gemeindevertretungs- bzw. Bürgermeisterwahl kann nur in der Wohnsitzgemeinde gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass jene Personen die zwischen 17. Dezember (Wahlstichtag) und dem 7. März übersiedelt sind bzw. übersiedeln werden, nur den Bürgermeister bzw. die Gemeindevertretung ihrer alten Wohnsitzgemeinde, nicht jedoch die der neuen wählen können. i9-30


Quelle: Salzburger Landeskorrespondenz, 15.01.2004

Weitere Pressetexte aus Salzburg:
Gemeindekrankenhäuser in Oberndorf, Hallein, Mittersill, Zell/See und Tamsweg
Hallenbad in der Stadt Salzburg
Kaprun, Land Salzburg
Großkreuz des Ehrenzeichens des Landes Salzburg
Integration an Salzburgs Pflichtschulen

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