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Flächen im Land Salzburg überflutet
Flächen für Hochwasserrückhalt dürfen nicht mehr bebaut werden
W. Eisl: Hochwasserschutz-Maßnahmengesetz wird am kommenden Mittwoch im Landtagsplenum behandelt
LK • Bei der Hochwasserkatastrophe durch die Hochwässer im August 2002 wurden weite Flächen des Landes überflutet. Mehr als 2.900 Familien und Betriebe sowie die öffentliche Infrastruktur wurden zum Teil schwer geschädigt. Zwei Personen kamen ums Leben. Insgesamt wurden die Sachschäden inklusive der Versichertenschäden und jener an der Infrastruktur für das Land Salzburg auf zirka 60 Millionen Euro geschätzt. Um solche Schäden in Zukunft so weit wie möglich zu verhindern, werden nunmehr gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, teilte heute, Freitag, 30. Jänner, Raumordnungsreferent Landeshauptmann-Stellvertreter Wolfgang Eisl mit.
Der Verfassungsausschuss des Salzburger Landtages hat vergangene Woche einstimmig ein Hochwasserschutz-Maßnahmengesetz beschlossen, das von der Landesregierung als Gesetzesvorlage vorgelegt wurde. Am Mittwoch, 4. Februar, wird die Gesetzesvorlage im Plenum des Landtages behandelt und endgültig verabschiedet.
Es handelt sich dabei um Gesetzesänderungen im Bau- und Raumordnungsrecht mit folgenden Zielsetzungen:
· keine Baulandausweisung mehr für Flächen, die aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht für den Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalt wesentlich und daher zu erhalten sind;
· keine Bauplatzerklärungen für Flächen, die für den Hochwasserabfluss oder Hochwasserrückhalt wesentlich sind;
· Berücksichtigung der Koten des hundertjährlichen Hochwassers bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen und der bautechnischen Anforderungen (z. B. für die Fußbodenoberkante);
· nachträgliche Vorschreibung von Auflagen bei bestehenden Bauten soweit dies zur Vermeidung von Gefahren und Schäden durch Hochwässer und dergleichen erforderlich ist.
Zur Umsetzung sollen von der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie von der Fachabteilung Wasserwirtschaft die wesentlichen Hochwasserabfluss- und –rückhalteräume abgegrenzt werden. Diese liegen entlang der Flüsse im Bereich zwischen der 30- und 100-jährlichen Hochwasser-Anschlaglinie.
Die sukzessive Aufschüttung und Verbauung von Hochwasserabfluss- und Hochwasserrückhalteräumen bewirkt eine Beschleunigung der Hochwasserwelle und eine Erhöhung der Hochwasserspitze flussabwärts. Künftig sollen deshalb die für den Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalt wesentlichen Räume von der Bebauung freigehalten werden. Die Kote (Messpunkt) des 100-jährlichen Hochwassers wird künftig als Maß für die Höhenlage des Fußbodens von Wohnräumen herangezogen.
Die nachträgliche Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als im rechtskräftigen Bescheid vorgeschrieben sind, ist nur dann möglich, wenn die Baubehörde entsprechende Mängel festgestellt hat. Solche Vorschreibungen können sich auf die Absicherung der Heizöllagertanks gegen Auftrieb, das Hochziehen von Kellerschächten, die Errichtung und Ausgestaltung von Einfriedungen in bestimmter Art und Weise beziehen. i20-11C
Quelle: Salzburger Landeskorrespondenz, 30.01.2004
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